FIX Gebäudesicherheit + Service

FAQ's

Oft gestellte Fragen

FIX unterstützt und begleitet Sie bei der Wartung Ihrer Elektroanlage und Notbeleuchtung.
In unseren facheinschlägigen FAQs erfahren Sie mehr über diese Services und worauf es dabei besonders ankommt. Sie brauchen einen Brandschutzbeauftragten? FIX stellt diesen extern.
Welche Vorteile Sie davon haben und welche Themen dabei besonders im Fokus stehen, das können Sie in unseren FAQs nachlesen.

Elektrotechnik und Notbeleuchtung

Welche Dienstleistungen beinhaltet die Wartung und Überprüfung der Elektroanlage durch FIX?

Auf unsere Elektrotechnik-Spezialisten können Sie sich verlassen. Sie wissen genau, wie eine vorschriftsgemäße Wartung und Überprüfung von Elektroanlagen zu erfolgen hat. Die folgenden Arbeiten sind dabei jedenfalls durchzuführen:

  • Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
  • Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
  • Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
  • gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
  • gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel,
  • Erstellung eines Prüfbefundes.

Handelt es sich um ein ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel, müssen die Prüfungen zumindest folgende Inhalte umfassen:

  • Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
  • Funktionsprüfung,
  • gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
  • gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes,
  • Erstellung eines Prüfbefundes.

Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung einer Elektroanlage?

Ja! Elektrische Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Außerdem sind elektrische Anlagen grundsätzlich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Die Elektroschutzverordnung sieht außerdem vor, dass alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen zu prüfen sind. Dazu gehören zum Beispiel Büro-Geräte, wie Computer, Monitore, Drucker, Stehleuchten und Mehrfachsteckdosen aber auch elektrische Werkzeuge und Maschinen, wie etwa Bohrmaschinen, Drehbänke, Kräne und Kabeltrommeln.

Wie oft muss eine elektrische Anlage überprüft werden?

Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen dürfen längstens fünf Jahre betragen. Abweichend davon ist ein Prüfintervall von längstens zehn Jahren möglich, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist – beispielsweise in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben.

Darüber hinaus gibt es viele vom jeweiligen Umfeld abhängige Sonderregelungen:

  • der Prüfintervall darf längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden betragen,
  • längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung.
  • längstens ein Jahr auf Baustellen sowie in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe Obertage gewonnen oder aufbereitet werden,
  • längstens sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.
  • Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrische Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

Wo finde ich die wichtigsten einschlägigen Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien in Sachen Wartung und Überprüfung von Elektroanlagen?

Hier ein grober Überblick, der in der Praxis natürlich durch viele Sonderregelungen ergänzt wird.

  • Gewerbeordnung, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Elektroschutzverordnung, Arbeitsmittelverordnung, Elektrotechnikgesetz, ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61,62: Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung
  • ÖVE/ÖNORM EN 60079-17: Explosionsfähige Atmosphäre, Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen
  • ÖVE/ÖNORM E 8701: Prüfung nach Instandsetzung / Änderung und wiederkehrende Prüfung von elektr. Geräten

Sie haben noch Fragen zum Thema Wartung und Überprüfung Ihrer Elektronlagen?

FIX hat die richtigen Antworten. Wir freuen uns über Ihren Anruf unter +43 7676 215 15-0 oder Ihr E-Mail an office@fix-fm.com!

Notbeleuchtungen sind regelmäßig zu warten und zu überprüfen. FIX unterstützt Sie dabei gerne. Wie sind diese Überprüfungen zu dokumentieren?

Elektrische Anlagen – wie auch Notbeleuchtungen – sind regelmäßig zu prüfen. Die Dokumentation der „Wiederkehrenden Prüfung” ist dem Anlagenbuch beizufügen. Aktuelle Prüfbücher sind mindestens über drei Jahre zu führen.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung einer Notbeleuchtungsanlage?

Ja! Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind lt. § 15 ASt-V regelmäßig nach der ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung (Ausgabedatum 1. Juli 1999) bzw. der ÖVE EN 2–7 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 7: Arbeitsstätten (Ausgabedatum 1. Juni 1994) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Wie oft muss die Notbeleuchtungsanlage überprüft werden und worauf kommt es dabei besonders an?

  • Die Funktion der Gruppen- oder Zentralbatterie ist an jedem Betriebstag manuell zu prüfen. Bei einer automatischen Prüfeinrichtung genügt eine jährliche manuelle Prüfung.
  • Die Funktion von Einzelbatterieleuchten ist wöchentlich zu prüfen. Bei einer automatischen Prüfeinrichtung genügt eine jährliche manuelle Prüfung.
  • Die Batterien sind einmal jährlich bis zur zulässigen Entladeschlussspannung zu entladen.
  • Es ist der jährliche Nachweis zu erbringen, dass die Bemessungsleistung der Sicherheitsstromquelle noch dem erforderlichen Verbraucherleistungsbedarf entspricht.
    Mindestens alle zwei Jahre ist die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen.

Was sind die wichtigsten österreichischen Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien zum Thema Notbeleuchtungen?

Gesetze

  • Arbeitsstättenverordnung AStV.BGBI.II Nr. 368/1998
  • Bundes-Arbeitsstättenverordnung B-AStV.BGBI.II Nr. 352/2002
  • Kennzeichnungsverordnung KennV BGBI.II Nr. 101/1997
  • Veranstaltungsgesetze (z.B. Wiener VG)
  • Brandschutz – OIB-Brandschutzrichtlinien 2019: 2, 2.1 und 2.2
  • ETV 2022

Normen – Regeln der Technik

  • OVE E 8101 Elektrische Niederspannungsanlagen Ausgabe Januar 2019
  • ÖVE/ÖNORM EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  • ÖVE/ÖNORM EN 50171 Zentrale Stromversorgungssysteme
  • ÖVE/ÖNORM EN 50272-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – Stationäre Batterien 5 ÖNORM EN 1838 Lichttechnische Anforderungen
  • ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22 Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
  • ÖVE/ÖNORM EN 62034 Automatische Prüfsysteme
  • ÖNORM EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
  • ÖVE/ÖNORM E 8002 Teile 3, 4, 5, 6, 9 Ausgabe 2002 – Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlung
  • ÖVE/ÖNORM E 8002 Teile 1 A1, 2, 8 Ausgabe 2007 – Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlung
  • ÖVE/ÖNORM E 8007 Ausgabe 2007 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinisch genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern

Richtlinien

    • OVE R 12-2 Brandschutz in elektrischen Anlagen – Teil 2 Ergänzende brandschutztechnische Anforderungen an elektrische Betriebsstätten und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in elektrischen Niederspannungsanlagen
    • TRVB E 102 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung

Brandschutzbeauftragte

Was sind die wichtigsten Aufgaben eine Brandschutzbeauftragten?

Auf unsere Experten können Sie sich verlassen. Wir kümmern uns als Ihr externer Brandschutzbeauftragter unter anderem um die Umsetzung bzw. Veranlassung der folgenden Maßnahmen:

  • Ausarbeitung und Umsetzung der Brandschutzorganisation im Einvernehmen mit der obersten Leitung
  • Ausarbeiten der Brandschutzordnung, einschließlich der Festlegung des Verhaltens im Brandfall
  • Vorbereitung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
  • Mitwirkung bei der Räumung bzw. Evakuierung der Arbeitsstätte bzw. des Betriebes
  • Maßnahmen für den Ereignisfall bei Abwesenheit des BSB während der Betriebszeiten (z.B. Einschulung von Mitarbeitern, Bestellung von BSW)
  • Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen
  • Veranlassung der Ausarbeitung und Anpassung von Brandschutzplänen und allenfalls weiterer Planunterlagen (wie Fluchtweg-Orientierungsplänen)
  • Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisung der Betriebsangehörigen und der sich im Objekt ständig aufhaltenden Personen, einschließlich der Unterweisung in der Ersten und Erweiterten Löschhilfe
  • Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes
  • Veranlassung von Ersatzmaßnahmen bei Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen
  • Veranlassung der periodischen Überprüfungen, Instandhaltungen und Revisionen sämtlicher brandschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen sowie der daraus resultierenden Mängelbehebung
  • Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen wo dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist
  • Führung eines Brandschutzbuches
  • Freigabe von Feuer- und Heißarbeiten
  •  

Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten?

Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte:

  • ein Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzwart bestellt ist oder
  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eine freiwillige Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • eine Brandschutzgruppe nach der Arbeitsstättenverordnung

vorgeschrieben ist.

ACHTUNG SONDERREGELUNG!

Darüber hinaus hat die Behörde die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist.

Besondere Verhältnisse können begründet sein in:

    • der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    • der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    • den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    • der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    • der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

Wo finde ich die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Richtlinien für Brandschutzbeauftragte?

Gesetze

  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch– ABGB, StF JGS Nr. 946/1811
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, StF BGBl. Nr. 450/1994
  • Arbeitsstättenverordnung AStV, StF BGBl. II Nr. 368/1998
  • Arbeitsmittelverordnung AMVO, StF BGBl. II Nr. 164/2000
  • Arbeitsinspektionsgesetz 1993 ArbIG, StF BGBl. Nr. 27/1993
  • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, StF BGBl. Nr. 218/1983
  • Kennzeichnungsverordnung KennV, StF BGBl. II Nr. 101/1997
  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, StF BGBl. Nr. 240/1991
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT, StF BGBl. II Nr. 309/2004
  • Aerosolpackungslagerungsverordnung APLV, StF BGBl. II Nr. 347/2018
  • Pyrotechnikgesetz 2010 Pyr-TG 2010, StF BGBl. I Nr. 131/2009
  • Pyrotechnik – Lagerverordnung 2004 Pyr-LV 2004, StF BGBl. II Nr. 252/2004
  • Pyrotechnikgesetz -Durchführungsverordnung PyrTG-DV, StF BGBl. II Nr. 499/2009
  • Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV, StF BGBl. II Nr. 446/2002
  • Druckgeräteverordnung DGVO, StF BGBl. II Nr. 426/1999
  • Versandbehälterverordnung 2011 VBV 2011, StF BGBl. II Nr. 458/2011
  • Ortsbewegliche Druckgeräte
  • Verordnung 2011 ODGV 2011, StF BGBl. II Nr. 239/2011
  • Elektroschutzverordnung 2012 ESV 2012, StF BGBl. II Nr. 33/2012
  • Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz TNRSG, StF BGBl. Nr. 431/1995
  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG 2002, StF BGBl. I Nr. 102/2002
  • Batterienverordnung StF BGBl. II Nr. 159/2008

Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

  • OIB-Richtlinie 2 Brandschutz
  • OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten
  • OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
  • OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  • OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)

    • 001 A Definitionen
    • 102 E Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung und bodennahe Sicherheitsleitsysteme (zurückgezogen, nur für Bestandsanlagen)
    • 104 O Brandgefahren bei Feuer- und Heißarbeiten
    • 105 H Feuerstätten für feste Brennstoffe
    • 111 S Rauchabzug für Stiegenhäuser
    • 112 S Druckbelüftungsanlagen (DBA)
    • 114 S Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren
    • 117 O Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung
    • 118 H Automatische Holzfeuerungsanlagen
    • 120 O Betrieblicher Brandschutz – Eigenkontrollen – Kontrollplan
    • 121 O Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz
    • 122 S Rauchwarnmelder
    • 123 S Brandmeldeanlagen
    • 124 F Erste und Erweiterte Löschhilfe
    • 125 S Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Rauchableitungsanlagen
    • 127 S Sprinkleranlagen
    • 128 S Ortsfeste Löschwasseranlagen nass und trocken
    • 138 N Verkaufsstätten mit Verkaufsflächen über 3.000 m²
    • 150 S Feuerwehraufzüge – Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72:2015
    • 151 S Brandfallsteuerungen
    • 152 S Gaslöschanlagen
    • 155 S Sauerstoffreduktionsanlagen (SRA)
    • 158 S Elektroakustische Notfallsysteme
    • 159 S Objektfunkanlagen

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